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Bund Deutscher Rechtspfleger Landesverband Hamburg e.V.  
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Freitag, 10 September 2010
 
 
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Erbrechtsreform passiert den Bundesrat PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Kai Siegfried   
Dienstag, 22 September 2009

BMJ-Pressemitteilung vom 18.09.2009:

Der Bundesrat hat heute den Weg zu der von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagenen Erbrechtsreform freigemacht. Die Neuregelung wird am 1. Januar 2010 in Kraft treten.

"Mit der Reform helfen wir Erben, deren Erbe im Wesentlichen aus einem Vermögensgegenstand besteht und die einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen müssen. Damit der Erbe in einer solchen Situation nicht das geerbte Haus oder die geerbte Firma verkaufen muss, um den Pflichtteilsanspruch erfüllen zu können, wird die gesetzliche Stundungsmöglichkeit künftig auf alle Erben erweitert", erläuterte Bundesministerin Zypries die Reform.

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Änderung der Insolvenzordnung - Überschuldungsbegriff PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Kai Siegfried   
Dienstag, 22 September 2009

BMJ-Pressemitteilung vom 18.09.2009:

Der Bundesrat hat heute den Weg für ein Gesetz zur Änderung zum Insolvenzordnung freigemacht, das auf einen Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zurückgeht. Die Neuregelung sieht vor, eine ursprünglich bis 31.12.2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung um drei Jahre zu verlängern. Damit führt auch nach dem 1.1.2011 eine bilanzielle Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Bundesrat billigt Vereinsrechtsreformen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Kai Siegfried   
Dienstag, 22 September 2009

BMJ-Pressemitteilung vom 18.09.2009:

Der Bundesrat hat heute den Weg für Verbesserungen im Vereinsrecht freigemacht. Ab jetzt gibt es eine Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände und elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister werden möglich.

"Mit den Neuregelungen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt. Wir sorgen für eine angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände - sie werden künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen. Zudem schaffen wir die Möglichkeit, Anmeldungen zum Vereinsregister auf elektronischem Weg zu erledigen. In den über 550.000 eingetragenen Vereinen in Deutschland wird unschätzbar wichtige Arbeit für Sport, Kultur und Soziales geleistet. Unser Ziel ist, das Engagement dieser Menschen, die sich selbstlos für das Gemeinwesen einsetzen zu unterstützen und zu fördern. Denn das bürgerschaftliche Engagement ist eine tragende Säule unserer Gesellschaft", sagte Bundesjustizministerin Zypries in Berlin.

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Änderungen bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts u.a. durch ERVGBG PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Kai Siegfried   
Mittwoch, 02 September 2009

Am 18.08.2009 ist das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), BGBl. I, 2713, in Kraft getreten. 

Nachdem der BGH die Gesellschaft bürgerlichen Rechts für rechts- und grundbuchfähig erklärt hat, sah sich der Gesetzgeber zu einer Gesetzesänderung genötigt. Diese tastet die eigene Rechtspersönlichkeit der GbR nicht an, bestimmt aber, dass die Gesellschafter namentlich mit einzutragen sind. An die Eintragung der Gesellschafter knüpft sich der öffentliche Glauben. 

Weitere GBO-Änderungen ergeben sich z.B. bei den Vertretungsnachweisen nach § 32 GBO.

Empfehlenswert ist eine von den Kollegen Thamer und Zeiser erstellte Übersicht über die Rechtsänderungen (PDF-Datei). 

Umfangreiche Diskussionen zur Behandlung der GbR im Grundbuch finden sich im Unterforum Grundbuch des Rechtspflegerforums.

siehe auch

Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 03 September 2009 )
 
Erhöhte Sicherheitsleistung nach § 68 I 2 ZVG gestrichen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Kai Siegfried   
Dienstag, 01 September 2009

Durch den am 01.08.2009 in Kraft getretenen Artikel 4 Nr. 4a des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist die Bestimmung über die erhöhte Sicherheitsleistung nach § 68 I 2 ZVG gestrichen worden. Damit erhöht sich die Sicherheitsleistung nicht mehr, wenn die Verfahrenskosten höher sind als 10% des Verkehrswertes.

 
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